1. Gesellschaftsvertrag
- Form: Der Gesellschaftsvertrag, bei nur einem Gründer die Errichtungserklärung (zakladateľská listina), muss als Notariatsakt oder als von einem Rechtsanwalt autorisierte Urkunde errichtet werden. Unterschreiben müssen alle Gründer (§ 57 Handelsgesetzbuch). Statt zum Notar kann man also auch zum Rechtsanwalt gehen.
- Vollmacht: Gründer können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht braucht eine beglaubigte Unterschrift und wird dem Gesellschaftsvertrag beigelegt.
2. Stammkapital
- Mindesthöhe: Das Stammkapital beträgt mindestens 5.000 EUR, die Einlage jedes Gesellschafters mindestens 750 EUR (§§ 108 und 109).
- Einzahlung vor der Anmeldung: Vor dem Antrag auf Eintragung müssen auf jede Bareinlage mindestens 30 % eingezahlt sein, insgesamt mindestens 2.500 EUR. Gründet nur eine Person, muss das Stammkapital zur Gänze eingezahlt sein (§ 111).
3. Gewerbeberechtigung und Eintragung
- Gewerbeberechtigung: Für ihre Tätigkeit braucht die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung (živnostenské oprávnenie), die schon vor der Eintragung angemeldet wird.
- Entstehung: Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 62). Wer vorher in ihrem Namen Geschäfte abschließt, haftet dafür persönlich (§ 64).
Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der ab 17. August 2026 geltenden Fassung.
Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.