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Wie haftet der Geschäftsführer in einer slowakischen s.r.o.?

Der Geschäftsführer (konateľ) einer slowakischen s.r.o. trägt die persönliche Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft. Verletzt er seine Pflichten, haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen.

JUDr. Michal SklenárRechtsanwalt · Partner20. Oktober 2026 · Lesezeit 1 Min.

Die Haftung des Geschäftsführers umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

1. Vermögensrechtliche Haftung (Schadenersatzhaftung)

  • Persönliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft für Schäden, die er durch die Verletzung seiner Pflichten verursacht hat. Dies betrifft insbesondere die Ausübung seiner Funktion im Widerspruch zum Gesetz, zur Satzung oder zu Beschlüssen der Generalversammlung.
  • Pflicht zur fachlichen Sorgfalt: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, mit fachlicher Sorgfalt (odborná starostlivosť) und im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Weist er nach, dass er mit fachlicher Sorgfalt und in gutem Glauben gehandelt hat, kann er sich von der Haftung befreien.
  • Haftung zur ungeteilten Hand: Hat die s.r.o. mehrere Geschäftsführer und verursachen diese den Schaden gemeinsam, haften sie dafür zur ungeteilten Hand (solidarisch).

2. Haftung bei Insolvenz und Pflicht zur Stellung eines Konkursantrags

  • Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Gerät die Gesellschaft in die Insolvenz (Überschuldung, predlženie), ist der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet, binnen 30 Tagen einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Insolvenz Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erlangen müssen.
  • Strafen und Sanktionen: Stellt der Geschäftsführer den Konkursantrag nicht fristgerecht, droht ihm nach dem slowakischen Konkurs- und Restrukturierungsgesetz eine Strafe von bis zu 12.500 EUR. Zudem kann er den Gläubigern für den durch die Verzögerung verursachten Schaden haften.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Als vertretungsbefugtes Organ (štatutárny orgán) kann der Geschäftsführer strafrechtlich verfolgt werden, wenn er durch sein Verhalten den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Abgabendelikte (Nichtabfuhr von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Abgabenverkürzung).
  • Untreue (Verletzung der Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens).
  • Gläubigerschädigung oder Gläubigerbegünstigung.
  • Rechtswidrige Buchführung (Verfälschung von Daten der Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen).

Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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