1. Vor dem Arbeitsantritt
- Schriftlicher Arbeitsvertrag: Das Arbeitsverhältnis wird durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag begründet; eine Ausfertigung erhält der Arbeitnehmer (§ 42). Zwingend zu vereinbaren sind die Art der Arbeit mit kurzer Beschreibung, der Arbeitsort, der Tag des Arbeitsantritts und die Entgeltbedingungen (§ 43).
- Anmeldung zur Sozialversicherung: Der Arbeitgeber muss sich spätestens am Tag vor der Beschäftigung des ersten Mitarbeiters bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) registrieren und jeden Arbeitnehmer spätestens vor dem Arbeitsantritt anmelden (§ 231 Sozialversicherungsgesetz).
2. Probezeit und Befristung
- Probezeit: Sie beträgt höchstens drei Monate, bei leitenden Angestellten, die direkt der Geschäftsführung unterstehen, und deren unmittelbar unterstellten Führungskräften höchstens sechs Monate. Sie muss schriftlich vereinbart werden und kann nicht verlängert werden (§ 45).
- Befristung: Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf höchstens zwei Jahre dauern und innerhalb dieser zwei Jahre höchstens zweimal verlängert oder erneut vereinbart werden (§ 48).
3. Arbeitszeit, Urlaub und Mindestlohn
- Arbeitszeit: höchstens 40 Stunden pro Woche, im Zweischichtbetrieb 38¾ Stunden und im Dreischicht- oder Durchgehendbetrieb 37½ Stunden (§ 85).
- Urlaub: mindestens vier Wochen; fünf Wochen für Arbeitnehmer, die bis Ende des Kalenderjahres mindestens 33 Jahre alt werden oder dauerhaft für ein Kind sorgen (§ 103).
- Mindestlohn: 2026 beträgt der Mindestlohn 915 EUR brutto im Monat bzw. 5,259 EUR je Stunde. Für anspruchsvollere Tätigkeiten gelten höhere Mindeststufen.
4. Kündigung durch den Arbeitgeber
- Kündigungsfrist: Sie beträgt mindestens einen Monat. War der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr beschäftigt, sind es mindestens zwei Monate. Bei einer Kündigung aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen nach mindestens fünf Jahren Beschäftigung sind es mindestens drei Monate (§ 62).
Rechtsgrundlagen: Gesetz Nr. 311/2001 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung; § 231 Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung.
Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.