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Als EU-Bürger in die Slowakei ziehen: Wann und wie Sie Ihren Aufenthalt registrieren müssen

Österreichische Staatsbürger dürfen in der Slowakei ohne Visum oder Aufenthaltstitel leben und arbeiten. Wer länger als drei Monate bleibt, muss seinen Aufenthalt aber bei der Fremdenpolizei registrieren lassen.

JUDr. Michal SklenárRechtsanwalt · Partner20. Oktober 2026 · Lesezeit 2 Min.

1. Die ersten drei Monate

  • Ohne Bedingungen: Mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis dürfen sich EU-Bürger drei Monate ab der Einreise ohne weitere Formalitäten in der Slowakei aufhalten.
  • Meldung binnen zehn Arbeitstagen: Den Beginn des Aufenthalts muss der EU-Bürger binnen zehn Arbeitstagen ab der Einreise bei der Polizei melden (§ 64 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

2. Länger als drei Monate: Registrierung

  • Wer länger bleiben darf: Ein Aufenthaltsrecht über drei Monate hat, wer in der Slowakei unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, über ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung in der Slowakei verfügt, hier studiert oder Arbeit sucht. Dasselbe gilt für begleitende Familienangehörige (§ 65).
  • Frist und Antrag: Der Antrag auf Registrierung wird auf dem amtlichen Formular persönlich bei der Fremdenpolizei oder elektronisch gestellt, und zwar binnen 30 Tagen nach Ablauf der drei Monate ab der Einreise (§ 66 Abs. 1).
  • Unterlagen: Neben dem Reisepass oder Personalausweis legt man je nach Aufenthaltszweck die Bestätigung oder Einstellungszusage des Arbeitgebers, den Nachweis der selbständigen Tätigkeit, den Nachweis ausreichender Mittel samt Krankenversicherung oder die Studienbestätigung vor. Einen höheren Betrag als das slowakische Existenzminimum darf die Polizei als Nachweis ausreichender Mittel nicht verlangen.
  • Bestätigung am selben Tag: Ist der Antrag vollständig, stellt die Polizei die Registrierungsbestätigung noch am Tag der Antragstellung aus. Wird keine Unterkunft nachgewiesen, ist darin als Adresse nur die Gemeinde angeführt (§ 66 Abs. 10).

3. Strafe und Daueraufenthalt

  • Strafe: Wer die Meldung oder die Registrierung versäumt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Es drohen bis zu 300 EUR, im Blockverfahren bis zu 165 EUR (§ 118).
  • Nach fünf Jahren: Wer sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in der Slowakei aufhält, erwirbt das Recht auf Daueraufenthalt (§ 67).

Rechtsgrundlage: §§ 64 bis 67 und § 118 Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern, in der ab 1. Oktober 2026 geltenden Fassung.

Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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