Kann ein österreichisches Urteil in der Slowakei vollstreckt werden?
Ja. Seit der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden Entscheidungen österreichischer Gerichte in der Slowakei ohne Vollstreckbarerklärung anerkannt. Sie benötigen die vollstreckbare Ausfertigung, die Bescheinigung nach Art. 53 des Ursprungsgerichts und eine beglaubigte Übersetzung ins Slowakische. Mit diesen Unterlagen stellen wir den Exekutionsantrag auf direktem Wege. Dasselbe gilt für Europäische Zahlungsbefehle, Titel aus dem europäischen Bagatellverfahren und Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen.
Auch vollstreckbare Notariatsakte und gerichtliche Vergleiche aus Österreich sind in der Slowakei vollstreckbar. Wir prüfen vorab, ob Ihr Titel die Voraussetzungen erfüllt, und beschaffen fehlende Bescheinigungen in Zusammenarbeit mit Ihrer österreichischen Kanzlei.
So läuft die Exekution in der Slowakei ab
- Exekutionsantrag. Seit April 2017 werden alle Anträge elektronisch beim Bezirksgericht Banská Bystrica eingereicht. Der Gläubiger wählt den Gerichtsvollzieher nicht mehr selbst; das Gericht teilt ihn per Zufallsverfahren aus dem Bezirk (okres) des Schuldners zu.
- Exekutionsermächtigung. Das Gericht prüft den Titel und erteilt dem Gerichtsvollzieher (súdny exekútor) die Ermächtigung, in der Regel innerhalb von 15 Tagen.
- Zustellung und Einspruch. Der Schuldner erhält die Aufforderung zur Zahlung und kann innerhalb von 15 Tagen Einspruch erheben – nur aus eng begrenzten Gründen wie Verjährung oder bereits erfolgter Zahlung.
- Vollstreckungsmaßnahmen. Der Gerichtsvollzieher fragt Banken, Sozialversicherung, Grundbuch und Fahrzeugregister ab und wählt die Art der Vollstreckung.
- Verwertung und Auszahlung. Erlöse werden nach Abzug der Kosten an den Gläubiger ausgezahlt; die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der Schuldner.
Vollstreckungsarten in der Slowakei: Kontenpfändung, Gehaltspfändung und Pfändung von Immobilien
- Kontenpfändung – die schnellste und häufigste Maßnahme; Banken sind an das Zentralregister angebunden.
- Gehalts- und Rentenpfändung bei natürlichen Personen unter Beachtung der unpfändbaren Freibeträge.
- Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Drittpersonen, wie etwa gegen seine Kunden.
- Verkauf beweglicher Sachen, Fahrzeuge, Maschinen, Warenlager.
- Verwertung von Immobilien durch Zwangsversteigerung, eingeleitet durch einen Eintrag im Grundbuch.
- Pfändung von Geschäftsanteilen an slowakischen Unternehmen.
Vor dem Exekutionsantrag: Vermögen und Insolvenz des Schuldners prüfen
Ein Exekutionsantrag gegen einen vermögenslosen Schuldner verursacht nur Kosten. Wir prüfen deshalb vorab das Handelsregister, Grundbuch, Register der Jahresabschlüsse und vor allem das Insolvenzregister: Befindet sich der Schuldner in Konkurs, Restrukturierung oder Privatinsolvenz, ist die Exekution unzulässig und die Forderung muss im Insolvenzverfahren angemeldet werden – mit strengen Fristen. Läuft bereits eine Exekution eines anderen Gläubigers, schließen wir uns ihr an, anstatt ein Parallelverfahren zu führen.
Wir vertreten auch Schuldner, gegen die in der Slowakei zu Unrecht oder mit einem verjährten Titel vollstreckt wird – durch Einspruch, Antrag auf Aufschub oder Einstellung der Exekution.
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im jeweiligen Einzelfall. Gesetzliche Beträge, Sätze und Fristen können sich ändern (Stand: September 2026); wir prüfen den aktuellen Rechtsstand für Ihr konkretes Anliegen.