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Rechnungen an slowakische Geschäftskunden: UID-Nummer, Reverse Charge und E-Rechnung ab 2027

Wer als österreichisches Unternehmen slowakische Kunden beliefert oder für sie Leistungen erbringt, sollte bei der Rechnung einige Punkte beachten. Ab 2027 führt die Slowakei zudem die verpflichtende E-Rechnung ein.

JUDr. Michal SklenárRechtsanwalt · Partner20. Oktober 2026 · Lesezeit 1 Min.

1. Die richtige Nummer

  • IČO, DIČ und IČ DPH: Slowakische Unternehmen haben eine Identifikationsnummer (IČO), eine Steuernummer (DIČ) und, wenn sie für die Umsatzsteuer registriert sind, eine UID-Nummer (IČ DPH). Nur die IČ DPH beginnt mit „SK“; sie gehört bei grenzüberschreitenden Leistungen auf die Rechnung.
  • Prüfen: Ob die UID-Nummer gültig ist, lässt sich über das EU-System VIES abfragen.

2. Reverse Charge

  • Dienstleistungen an Unternehmer: Erbringt ein österreichisches Unternehmen eine Dienstleistung an ein slowakisches Unternehmen, liegt der Leistungsort in der Regel in der Slowakei. Die slowakische Umsatzsteuer schuldet dann der Kunde (§ 69 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz). Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer und mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ausgestellt.
  • Innerhalb der Slowakei: Zwischen zwei in der Slowakei registrierten Unternehmern gilt Reverse Charge zusätzlich für bestimmte im Gesetz aufgezählte Umsätze, etwa für Metallschrott (§ 69 Abs. 12).

3. Verpflichtende E-Rechnung ab 1. Jänner 2027

  • Wen es betrifft: Umsatzsteuerzahler mit Sitz oder Betriebsstätte in der Slowakei, etwa eine slowakische s.r.o., müssen für Lieferungen und Leistungen im Inland an Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Slowakei eine elektronische Rechnung ausstellen. Die Zustimmung des Empfängers ist nicht nötig. Ausgenommen sind steuerfreie Umsätze und vereinfachte Rechnungen (§ 85o Abs. 2 und 3).
  • Format: Gemeint ist keine PDF-Datei, sondern eine strukturierte Rechnung nach der technischen Norm für elektronische Rechnungen, die über einen Zustelldienst versendet und empfangen wird. Auch die Empfänger müssen solche Rechnungen empfangen können (§ 71 Abs. 5 und § 85o Abs. 4 in der ab 2027 geltenden Fassung).

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 222/2004 Slg. über die Umsatzsteuer, § 69 in der für 2026 geltenden Fassung sowie §§ 71 und 85o in der ab 1. Jänner 2027 geltenden Fassung.

Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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