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Mitarbeiter in die Slowakei entsenden: Welche Meldepflichten gelten?

Schickt ein österreichisches Unternehmen eigene Arbeitnehmer für einen Auftrag in die Slowakei, muss es die Entsendung melden und bestimmte Unterlagen vor Ort bereithalten.

1. Meldung an die Arbeitsinspektion

  • Frist: Die Entsendung ist spätestens am Tag ihres Beginns dem Nationalen Arbeitsinspektorat (Národný inšpektorát práce) zu melden, schriftlich oder elektronisch auf dem amtlichen Formular oder über dessen Registrierungsportal (§ 4 Abs. 1 und 5 Entsendegesetz).
  • Inhalt: Firma und Sitz, Identifikationsnummer und Register (etwa die Firmenbuchnummer), voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer, Daten jedes Arbeitnehmers samt Reisepass- oder Ausweisnummer, Beginn und Ende der Entsendung, Arbeitsort, Art der Arbeit und der Dienstleistung sowie eine Kontaktperson, die sich während der Entsendung in der Slowakei aufhält.
  • Änderungen: Jede Änderung dieser Angaben ist unverzüglich nachzumelden (§ 4 Abs. 2). Für Lkw-Fahrer gilt ein eigenes Meldeverfahren.

2. Unterlagen am Arbeitsort

Während der Entsendung müssen am Arbeitsort der Arbeitsvertrag, die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Lohnunterlagen für die Zeit der Entsendung aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Arbeitsinspektion sind sie auch nach dem Ende der Entsendung vorzulegen, auf Aufforderung samt Übersetzung ins Slowakische (§ 4 Abs. 3 und 4).

3. Slowakische Mindeststandards

  • Arbeitsbedingungen: Für entsandte Arbeitnehmer gelten unter anderem die slowakischen Regeln zu Arbeitszeit und Ruhezeiten, Urlaubsdauer, Mindestlohn und Zuschlägen für Überstunden, Feiertags-, Wochenend- und Nachtarbeit sowie zum Arbeitsschutz (§ 5 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch).
  • Sozialversicherung: Bei einer Entsendung von bis zu 24 Monaten bleibt der Arbeitnehmer in der Regel in Österreich versichert. Als Nachweis dient das Formular A1 des österreichischen Versicherungsträgers.
  • Sanktionen: Für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Pflichten kann die Arbeitsinspektion Geldbußen von bis zu 100.000 EUR verhängen (§ 19 Arbeitsinspektionsgesetz).

Rechtsgrundlagen: § 4 Gesetz Nr. 351/2015 Slg. über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Entsendung von Arbeitnehmern, § 5 Gesetz Nr. 311/2001 Slg., Arbeitsgesetzbuch, und § 19 Gesetz Nr. 125/2006 Slg. über die Arbeitsinspektion.

Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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