1. Was sich geändert hat
- Dauerhaft gestrichen: Der 1. September (Tag der Verfassung), der 28. Oktober (Gründung des tschechoslowakischen Staates) und der 17. November (Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie) bleiben zwar Staatsfeiertage, sind aber keine arbeitsfreien Tage mehr (§ 2 Abs. 3 Feiertagsgesetz).
- Nur 2026 gestrichen: Im Jahr 2026 sind zusätzlich der 8. Mai (Tag des Sieges über den Faschismus) und der 15. September (Sieben Schmerzen Mariens) normale Arbeitstage (§ 4b). Nach derzeitiger Rechtslage sind sie ab 2027 wieder arbeitsfrei, sofern der Gesetzgeber die Ausnahme nicht verlängert.
2. Arbeitsfreie Tage 2026
1. Jänner (Do), 6. Jänner (Di), Karfreitag 3. April, Ostermontag 6. April, 1. Mai (Fr), 5. Juli – Kyrill und Method (So), 29. August – Slowakischer Nationalaufstand (Sa), 1. November (So) sowie 24., 25. und 26. Dezember (Do bis Sa). Einen Ersatztag für Feiertage am Wochenende sieht das Gesetz nicht vor.
3. Was Arbeitgeber zahlen müssen
- Arbeit am Feiertag: Wer an einem arbeitsfreien Feiertag arbeitet, erhält neben dem Lohn einen Zuschlag von mindestens 100 % seines Durchschnittsverdienstes. Statt des Zuschlags kann Zeitausgleich vereinbart werden, und zwar eine Stunde Freizeit für jede Arbeitsstunde (§ 122 Arbeitsgesetzbuch).
- Gestrichene Feiertage: An Tagen, die keine arbeitsfreien Tage mehr sind, steht dieser Zuschlag nicht zu.
Rechtsgrundlagen: Gesetz Nr. 241/1993 Slg. über Staatsfeiertage, arbeitsfreie Tage und Gedenktage in der ab 1. November 2025 geltenden Fassung; § 122 Gesetz Nr. 311/2001 Slg., Arbeitsgesetzbuch.
Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.