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Ein Gewerbe in der Slowakei anmelden: Was Österreicher wissen müssen

Wer in der Slowakei als Einzelunternehmer tätig sein will, braucht keine Gesellschaft, sondern eine Gewerbeberechtigung (živnostenské oprávnenie). Ausländer können ein Gewerbe zu denselben Bedingungen betreiben wie Slowaken (§ 5 Abs. 3 Gewerbegesetz).

JUDr. Michal SklenárRechtsanwalt · Partner20. Oktober 2026 · Lesezeit 1 Min.

1. Allgemeine Voraussetzungen

Der Gewerbetreibende muss mindestens 18 Jahre alt, geschäftsfähig und unbescholten sein (§ 6). Nicht unbescholten ist, wer wegen einer Wirtschafts- oder Vermögensstraftat oder einer anderen Vorsatztat mit Bezug zum Gewerbe rechtskräftig verurteilt wurde, sofern die Verurteilung nicht getilgt ist.

2. Drei Arten von Gewerben

  • Freies Gewerbe (voľná živnosť): Alle Tätigkeiten, die nicht in den Anlagen 1 und 2 des Gewerbegesetzes aufgezählt sind. Es genügen die allgemeinen Voraussetzungen; eine fachliche Befähigung muss nicht nachgewiesen werden.
  • Handwerksgewerbe (remeselná živnosť): In Anlage 1 aufgezählt. Nötig ist ein Befähigungsnachweis, etwa ein Lehrabschlusszeugnis (§ 21).
  • Gebundenes Gewerbe (viazaná živnosť): In Anlage 2 aufgezählt. Die Befähigung richtet sich nach Sondervorschriften (§ 24).

3. Anmeldung und verantwortlicher Vertreter

  • Rasch erledigt: Die Gewerbeberechtigung entsteht bereits mit dem Tag der vollständigen Anmeldung (§ 10). Die Bestätigung stellt das Gewerbeamt binnen drei Arbeitstagen aus, nachdem Anmeldung und Strafregisterauszüge vorliegen (§ 47).
  • Verantwortlicher Vertreter: Bei einem Handwerks- oder gebundenen Gewerbe muss eine natürliche Person einen verantwortlichen Vertreter (zodpovedný zástupca) bestellen, wenn sie die Befähigung selbst nicht hat oder zwar befähigt ist, aber weder Wohnsitz noch Aufenthaltsberechtigung in der Slowakei hat. Der Vertreter muss in der Slowakei wohnen oder hier aufenthaltsberechtigt sein und ist in der Regel beim Gewerbetreibenden angestellt (§ 11).
  • Freies Gewerbe: Für ein freies Gewerbe ist kein verantwortlicher Vertreter vorgeschrieben.

Rechtsgrundlage: Gesetz Nr. 455/1991 Slg. über das Gewerbe (Gewerbegesetz) in der ab 17. August 2026 geltenden Fassung.

Stand: 20. Oktober 2026. Dieser Rechtstipp dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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